HARZKLUBZWEIGVEREIN
RÜBELAND e.V.
S A T Z U N G
§
l
Der am 30.05.1991
gegründete Verein führt
den Namen Harzklub Zweigverein Rübeland e.V.
mit Sitz in Rübeland.
Er
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wernigerode eingetragen.
In Ausübung seiner Tätigkeit orientiert sich der Verein an
der Satzung des Hauptvereins mit Sitz in Clausthal-Zellerfeld.
Als
Geschäftsjahr gilt das laufende Kalenderjahr.
§
2
Die
Mitglieder des Vereins setzen sich ein für
- den Schutz, und die Erhaltung der natürlichen
Umwelt,
- die Förderung von Wandern
und Tourismus und
-
die Pflege des Harzer Kulturgutes.
(1)
Schutz und Erhaltung der natürlichen Umwelt
-
Stellungnahme und Einflussnahme auf geplante Maßnahmen mit Auswirkung auf
Landschaft und Umwelt
- Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der natürlichen Umwelt
(2)
Förderung von Wandern und Tourismus
-
Planung und Durchführung von Wanderungen und Wanderführungen,
-
Einflussnahme und Mithilfe beim Anlegen, Unterhalten und Markieren von
Wanderwegen und Wandereinrichtungen,
-
Mitwirkung bei der Aktualisierung von Wanderkarten,
-
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das Wandern und den Tourismus.
(3)
Pflege des Harzer Kulturgutes
- Einflussnahme und Mithilfe bei der Erhaltung und Pflege von
Kulturdenkmalen,
-
Heimatforschung,
-
Pflege des Harzer Brauchtums,
- Einflussnahme auf die Gestaltung des Ortes mit seinen
Ortsteilen und deren Umgebung,
-
Publikationen über die Regien.
§
3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im, Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins
(3) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der
Verein als Ganzes und jedes Vereinsmitglied erbringen sämtliche Leistungen
ehrenamtlich.
(5) Das Vereinsleben schließt erwerbsmäßige Formen der
Mitwirkung aus.
§ 4
(1)
Die Mitgliedschaft beruht auf der Zustimmung zu den Zielen des Harzklubs und
erfordert die Anerkennung dieser Satzung.
(2)
Der Verein führt Einzelmitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(3)
Erwerb der Mitgliedschaft
(3.1)
Einzelmitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(3.2)
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können bei schriftlicher Zustimmung
eines Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft erwerben.
(3.3)
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung
des Vorstandes rechtswirksam.
(3.4)
Über Anträge auf korporative Mitgliedschaft entscheidet generell die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit.
(4)
Ernennung zum Ehrenmitglied
In
Anerkennung langjähriger Vereinsmitgliedschaft und außerordentlicher
Verdienste um den HARZKLUB können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Zweidrittelbeschluss
der Mitgliederhauptversammlung.
(5) Erlöschen der Mitgliedschaft
(5.1) Durch den Tod des Mitgliedes.
(5.2) Durch den schriftlich erklärten Austritt
des Mitgliedes.
(5.3) Durch den Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss
erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Zielen
und Aufgaben des Vereins sowie dieser Satzung zuwiderhandelt; wenn das
Mitglied Ansehen und Bestrebungen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt
bzw. wenn das Mitglied die im Verein herrschende Toleranz und Kameradschaft
vorsätzlich und gröblichst missachtet.
(5.4) Durch Streichung des Mitgliedes. Die
Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung zwei Jahresbeiträge
nicht bezahlt hat.
(5.5) Verfahrensfragen
Ausschluss und Streichung erfordern einen mit
Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Das
betreffende Mitglied ist zur Beratung schriftlich einzuladen und vor der
Beschlussfassung zu hören. Wenn das Mitglied der Einladung nicht folgt, ist
der Sachverhalt trotzdem zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Beschluss wird in jedem Falle per
Einschreiben schriftlich mitgeteilt. Mit Ausschluss und Streichung erlöschen
sämtliche Mitgliedsrechte. Im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliche
Harzklubsymbole dürfen von diesem nicht mehr öffentlich getragen werden. Die
dem Zweigverein gehörenden Materialien sind ggf. umgehend an den Vorstand zurückzugeben.
Ansprüche auf Rückzahlungen erbrachter Beiträge und Spenden bestehen nicht.
Gegen den gefassten Beschluss der
Mitgliederversammlung bestehen keine Rechtsmittel.
(1) Das Mitglied ist berechtigt, das Abzeichen des
HARZKLUBS zu tragen und hat Anspruch auf die Aushändigung einer Mitgliedskarte
sowie einer gültigen Satzung des Vereins.
(2) Das Mitglied ist berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und HARZKLUB - Materialien
kostengünstig zu erwerben.
(3) Mit Aushändigung der Mitgliedskarte beginnt
die Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die aktive Mitwirkung in bestehenden Gruppen
bzw. Interessenbereichen wird angestrebt.
(5) Alle ordentlichen Mitglieder über 16 Jahre
haben das Recht
- Anträge zu stellen,
- das Stimmrecht auszuüben und
- für den Vorstand oder den erweiterten Vorstand zu
kandidieren, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
§ 7
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern,
einzuberufen. Sie ist ferner innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn ein
Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beim
Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe des Ortes, des Zeitpunktes
und der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter
geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
Sofern an anderer Stelle nicht anders geregelt,
werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur
Satzungsänderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(4) Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen
oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl erfolgen.
Vorstandmitglieder werden in schriftlicher, geheimer Abstimmung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Zur Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter
und des Kassenwartes ist mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang
notwendig.
(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Neben den an anderer Stelle dieser Satzung
getroffenen Festlegungen gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Protokollkontrolle,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des
Vorsitzenden und des Kassenwartes sowie der Kassenprüfer,
- Bestätigung der Berichte; Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über den Arbeitsplan, die
Beitragsordnung und Satzungsänderungen,
- Entscheidung über Anträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
a) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d) dem Schatzmeister,
e)
dem
Schriftführer.
(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er
ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein 1. Stellvertreter und
mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten.
(3) Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der
1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
(4) Rechtsgeschäfte, die Zahlungsverpflichtungen
des Vereins begründen, sind nur wirksam, wenn der Schatzmeister an ihnen
mitgearbeitet hat.
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen
und leistet die notwendigen Zahlungen mit Zustimmung des Vorsitzenden. Für
das Vereinskonto sind nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt.
(5) Die Arbeit des Vorstandes erfolgt
ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Kosten
sind vom Verein zu erstatten.
(6) Dem Vorstand obliegen folgenden Aufgaben:
- laufende Geschäftsführung des Vereins,
- Festlegung des Arbeitsprogramms,
- Vorbereitung und Durchführung der
Mitgliederversammlung,
- Durchsetzung der Beschlüsse,
- Verwaltung und Pflege des Vereinseigentums.
§ 9
(1) Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann der
Vorstand des Vereins durch Vereinsmitglieder erweitert werden. Dies erfolgt
durch Berufung durch den Vorstand bzw. durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Berufung oder Wahl der Mitglieder des
erweiterten
Vorstandes kann für die Dauer einer Wahlperiode
oder für eine kürzere Zeit erfolgen.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
haben im Vorstand beratende Stimme.
§ 10
Die persönliche Haftung des Vorstandes und der
von ihm beauftragten Personen wegen eines bei der Durchführung der
satzungsgemäßen Aufgaben entstehenden, nicht vorsätzlich verursachten Schadens,
ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.
§ 11
(1) Der Verein finanziert sich aus
Mitgliedsbeitragen und Spenden.
(2) Die Einnahmen sind ausschließlich für die
Vereinsarbeit zu verwenden.
(3) Mitgliedern können Kosten, die in Ausübung
ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gegen Nachweis erstattet
werden.
(4) Der Verein führt ein Giro-Konto bei einer vom
Vorstand zu benennenden Bank oder Sparkasse. Einnahmen und Ausgaben laufen
über dieses Konto.
§ 12
Über Satzungsänderungen beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit mit 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Jede Satzungsänderung muss dem Hauptverein mitgeteilt
werden. Die Eintragung im Vereinsregister ist zu berichtigen.
§ 13
Auflösung
Erweist sich der Verein als nicht lebensfähig
oder ist die Zahl der Mitglieder unter 7 gesunken, so findet die Auflösung des Vereins
durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung statt.
"Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen des Vereins fällt an den Harzklub e.V., Bahnhofstraße 5a
in 38678 Clausthal-Zellerfeld (Hauptverein), der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat."
Vorstehende Satzung ist von der
Mitgliederversammlung am 27. 06. 1994 beschlossen worden und mit sofortiger
Wirkung in Kraft getreten.
Der Vorstand